AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen 

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen  Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei  Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach – Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder 

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten 

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf  Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder  Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Transportsicherungen 

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.  Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi- Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung  der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Elektro- und Installationsarbeiten 

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 7. Handwerkervermittlung 

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung 

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig fest- gestellt oder unbestritten sind.

 9.Abtretung 

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden  Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10.  Missverständnisse 

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des  Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

 11. Nachprüfung durch den Absender 

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts 

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei  Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.    Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner  Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des  Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

13. Lagervertrag 

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf

Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14.  Gerichtsstand 

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die  mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des  Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein  Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Rechtswahl 

Es gilt deutsches Recht.